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4. BImSchV an CLP-Verordnung angepasst

Dienstag, 24.01.2017 |

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) angepasst. Darin wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit ihrer Lagerkapazität bestimmt. Da durch die Umstellung auf die CLP-Verordnung strengere Einstufungskriterien gelten, können auch bestehende Lageranlagen neu unter die Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen.

Diese Anlagen sind der zuständigen Behörde drei Monate nach Inkrafttreten anzuzeigen (§ 67 Abs. 2 BImSchG). Zwei Monate nach der Anzeige sind dann Unterlagen zu Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG).

Zusätzlich zur Anpassung an die CLP-Verordnung werden bei der Änderung Regelungslücken zur europäischen Industrieemissions-Richtlinie geschlossen. Dazu wird die Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für einige Anlagen eingeführt.

Die Verordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

 

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