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Neue Verordnung über Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe

Freitag, 10.03.2017 |

Komplett neu formuliert und in wichtigen Punkten geändert wurden zwei Verordnungen im Abfallrecht: die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV). Sie sind Teil der "Zweiten Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung", die Anfang Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Juni 2017 in Kraft treten wird.

 

 Entsorgungsfachbetriebeverordnung(EfbV)

Die EfbV regelt wie bisher die Anforderungen an Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren lassen wollen sowie genauer als bisher die Anforderungen an die Zertifizierung und die zertifizierten Sachverständigen. Neu eingeführt werden beispielsweise:

 

Abfallbeauftragtenverordnung(AbfBeauftrV)

Mit der neuen Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wird die alte Verordnung von 1977 abgelöst und werden die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben des §59 des Kreislaufwirtschaftgesetzes konkretisiert.

Für einige Anlagenbetreiber entfällt die bisherige Bestellpflicht sogar, da nur noch Betreiber von BlmSchG-Anlagen angesprochen werden , bei denen pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen. Hier ist allerdings zu betonen, dass viele Unternehmen in (zum Teil schon sehr alten) Genehmigungsbescheiden zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet wurden. Solange diese alten Bescheide bzw. die Genehmigungsauflage einer Beauftragtenbestellung nicht geändert werden, gelten sie weiterhin, unabhängig von den oben genannten neuen Mengenschwellen.

Neben Anlagenbetreibern werden diverse Unternehmen, die bestimmte Altprodukte zurücknehmen, zur Beauftragtenbestellung verpflichtet. Dies betrifft z.B. Unternehmen, die jährlich mehr als 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen zurücknehmen oder auf freiwilliger Basis (d.h. ohne zugehörige Rechtsverordnung) mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen. Betroffen sind u.a. auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmetern seit Juli 2016 zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind.

 

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