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UBA-Bekanntmachungen zur neuen AwSV

Dienstag, 06.03.2018 |

Das Umweltbundesamt hat drei Bekanntmachungen bzw. Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sich auf die am 1. August 2017 in Kraft getretene AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen) beziehen. Sie ersetzen bzw. ergänzen die am 15. August außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS).

Die erste Bekanntmachung listet auf zwei Seiten rund 40 Stoffe auf, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei Vermischung mit Wasser wegen ihrer geringeren Dichte im Vergleich zu Wasser an der Wasseroberfläche anzusammeln. Diese "aufschwimmenden Stoffe" fallen unter einige Bestimmungen der neuen AwSV und werden in deren § 3 zur Vereinfachung als "allgemein wassergefährdend" eingestuft. D.h. eine Konkretisierung der Einstufung durch Zuordnung zu einer der drei Wasser-gefährdungsklassen 1, 2, 3 entfällt und die AwSV-Anforderungen an solche Stoffe werden dann konsequenterweise nicht nach WGKs differenziert. Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.

Die Bekanntmachung (BAnz AT 10.08.2017 B6) listet alle bisherigen offiziellen Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen in eine der drei WGKs oder als "nicht wassergefährdend" auf. Diese Veröffentlichung umfasst 156 Seiten und entspricht dem aktuellen Datenbestand der UBA-Datenbank "Rigoletto". Er umfasst etliche tausend Eintragungen, die jeweils mit einer Kennnummer versehen sind. Die höchste Nummer lautet aktuell 9432, wobei jedoch nicht alle möglichen Nummern belegt sind (es fehlen z.B. 9403, 9412, 9413 usw.).

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