Aktuelles

LAGA verabschiedet neuen Bußgeldkatalog zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Dienstag, 03.07.2018 |

Die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die geänderte Fassung des Bußgeldkatalogs im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung verabschiedet, die auf der LAGA-Hompage veröffentlicht wurde: www.laga-online.de. Daraus ist festzuhalten:

1. Die Obergrenze für die Bußgelder ergibt sich aus § 18 Abs. 4 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Darin ist unabhängig von der Art der Verstöße eine obere Grenze von 10.000 Euro, 20.000 Euro oder 50.000 Euro vorgeschrieben. In der Praxis relevant dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro sein, weil die Verhängung von Bußgeldern von über 200 Euro mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist.

2. Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 2 OWiG). Die entsprechenden Strafvorschriften sind in den §§ 18 a und 18 b AbfVerbrG enthalten.

3. In Kapitel 2 werden Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen festgelegt mit Flexibilität für die unterschiedlichen Fallbeispiele.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn u.a.

Eine Ermäßigung der Untergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn u.a.

Bei fahrlässigem Handeln sollte im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden.

In Kapitel 3 werden die einzelnen Tatbestände nach dem AbfVerbrG und in Kapitel 4 die einzelnen Tatbestände nach der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) i. V.  m. § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG aufgelistet.

Seite drucken